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Börse klar

Zuwendungen im Wertpapiergeschäft: Zahlungen Dritter und warum sie offengelegt werden

Inhaltlich verantwortlich: Tobias Seibold · Stand

Ein verbreiteter Irrtum lautet, was eine Order kostet, stehe vollständig auf der Abrechnung. Zuwendungen im Wertpapiergeschäft zeigen, dass auch Dritte an einem Auftrag beteiligt sein können, deren Zahlungen die Kundin nie direkt sieht.

Am Ende eines Altbauflurs steht eine Tür einen Spalt offen, dahinter ist undeutlich eine Gestalt im Gegenlicht zu sehen

Begriff in einem Satz: Eine Zuwendung ist nach § 70 Abs. 2 WpHG jede Provision, Gebühr oder sonstige Geldleistung sowie jeder nichtmonetäre Vorteil, den ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen von Dritten erhält oder Dritten gewährt.

Der Grundsatz: Zuwendungen sind verboten, mit Ausnahmen

§ 70 Abs. 1 WpHG beginnt mit einem Verbot. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit seinen Dienstleistungen „keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind“. Ausnahmen gelten nur, wenn zwei Bedingungen zusammen erfüllt sind:

  • Die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der Dienstleistung für die Kundin zu verbessern, und steht ihrem bestmöglichen Interesse nicht entgegen.
  • Existenz, Art und Umfang der Zuwendung werden der Kundin vor Erbringung der Dienstleistung offengelegt.

Was als Zuwendung gilt, ist weit gefasst: § 70 Abs. 2 WpHG nennt „Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle nichtmonetären Vorteile“.

Interessenkonflikte im Wertpapiergeschäft

Hinter der strengen Regel steht ein Interessenkonflikt. Wer von einem Dritten für ein bestimmtes Verhalten bezahlt wird, hat einen Anreiz, sich so zu verhalten, auch wenn ein anderes Vorgehen für die Kundin besser wäre. Das Gesetz löst diesen Konflikt nicht durch ein Vertrauen auf gute Absichten, sondern durch Verbot, enge Ausnahmen und Transparenz.

Zwei Instrumente gegen Interessenkonflikte
InstrumentWas es bewirktRechtsgrundlage
OffenlegungKundin sieht Existenz, Art und Umfang der Zahlung vor dem Geschäft§ 70 Abs. 1 WpHG
Verbot ohne Ausnahmebestimmte Zahlungen sind unabhängig von Offenlegung unzulässigArt. 39a Abs. 1 MiFIR (Payment for Order Flow)

Offenlegung von Zuwendungen

Wo Zuwendungen zulässig sind, tauchen sie in den Kosteninformationen auf, meist in einer eigenen Zeile. Der Erklärtext Kosteninformationen lesen zeigt diese Zeile in der Muster-Aufstellung. Eine Offenlegung macht eine Zahlung nicht automatisch unbedenklich; wo diese Logik endet, zeigt der Abschnitt über das Verbot weiter unten.

Vergütung für die Orderweiterleitung: das Verbot von Payment for Order Flow

Ein besonderer Fall ist die Vergütung für die Orderweiterleitung, englisch Payment for Order Flow (PFOF). Gemeint sind Zahlungen, die ein Handelsplatz oder Market Maker einer Bank dafür leistet, dass sie Kundenaufträge an ihn weiterleitet. Die BaFin begründet das Verbot damit, dass Banken sonst Orders dort ausführen könnten, wo sie die höchste Zahlung erhalten, statt dort, wo die Kundin den besten Preis bekommt.

Das Verbot steht in Art. 39a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR), eingefügt durch die Verordnung (EU) 2024/791. Nach der Aufsichtsmitteilung 05/2026 der BaFin vom 22.07.2026 gilt es im grenzüberschreitenden Verkehr bereits seit dem 28.03.2024. Deutschland hatte einen zweijährigen Übergangszeitraum genutzt; seit dem 01.07.2026 ist die Entgegennahme von PFOF auch für in Deutschland ansässige Wertpapierfirmen gegenüber inländischen Kunden verboten.

Daten zum PFOF-Verbot laut BaFin (geprüft am 07.10.2026)
DatumWas gilt
28.03.2024Verbot gilt im grenzüberschreitenden Verkehr
30.06.2026Ende des deutschen Übergangszeitraums
01.07.2026Verbot gilt auch für inländische Wertpapierfirmen gegenüber inländischen Kunden
22.07.2026BaFin veröffentlicht Aufsichtsmitteilung 05/2026 mit Erwartungen an die Umsetzung

Die BaFin weist in ihrer Verbraucherinformation darauf hin, dass Institute auf das Verbot mit geänderten Entgeltmodellen reagieren können und dass Erhöhungen von Entgelten vorab angekündigt werden und die Zustimmung der Kundinnen und Kunden erfordern. Börse klar nennt keine Institute, die PFOF genutzt haben oder ihre Modelle geändert haben.

Von der Offenlegung zum Verbot: was die Entwicklung zeigt

Bemerkenswert ist der Weg, den die Regeln genommen haben. § 70 WpHG setzt bei Zuwendungen auf ein Verbot mit Ausnahmen, und die tragende Bedingung dieser Ausnahmen ist Offenlegung. Für Zahlungen für die Orderweiterleitung genügt das nicht mehr. Nach der Aufsichtsmitteilung der BaFin begründet der europäische Gesetzgeber das Verbot damit, dass solche Zahlungen „nicht auflösbare Interessenkonflikte“ bei der Auswahl von Ausführungsplätzen auslösen.

Wir halten diese Entwicklung für das deutlichste Beispiel dafür, was Offenlegung leisten kann und was nicht. Sie hilft, eine Zahlung einzuordnen, aber sie ändert nicht den Anreiz, der hinter ihr steht. Wo der Anreiz die Ausführung selbst berührt, hat der Gesetzgeber der Transparenz offenbar nicht mehr zugetraut, die Lücke zu schließen. Ob sich die Ausführungskurse durch das Verbot tatsächlich verbessern, lässt die BaFin in ihrer Verbraucherinformation ausdrücklich offen.

Grenzen und Ausnahmen dieser Darstellung

  • Die Darstellung folgt dem Gesetzeswortlaut des § 70 WpHG und den Veröffentlichungen der BaFin, jeweils geprüft am 07.10.2026; der Text der MiFIR auf EUR-Lex war am Prüftag nicht abrufbar und ist deshalb nicht verlinkt.
  • § 70 WpHG enthält Sonderregeln für Analysen und Research, die hier nicht behandelt werden.
  • Ob eine konkrete Zahlung zulässig ist, entscheidet sich nach dem Einzelfall und der Aufsichtspraxis; die BaFin bewertet nach ihrer Aufsichtsmitteilung die wirtschaftliche Substanz, nicht die vertragliche Form.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Verwandte Begriffe