Depot- und Orderbegriffe von A bis Z
Dieses Verzeichnis sammelt 38 Depot- und Orderbegriffe von A bis Z, wie sie auf Depotauszügen, Abrechnungen und Kosteninformationen vorkommen. Jeder Eintrag beginnt mit einer Definition in ein bis drei Sätzen und verweist auf verwandte Begriffe.
Begriffe zur Verwahrung von Wertpapieren und Begriffe zu Ordergebühren
Die Einträge gehören zu vier Themen: Depot und Verwahrung, Schutz bei Insolvenz, Bestandteile einer Order sowie Belege und Kosteninformationen. Fachbegriffe kurz erklärt heißt hier: erst die Definition, dann der Hinweis, mit welchem Nachbarbegriff er oft verwechselt wird, und wo ein Erklärtext tiefer geht.
A
- Anlegerentschädigung
Gesetzliche Sicherung nach dem Anlegerentschädigungsgesetz für den Fall, dass ein Institut Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nicht erfüllen kann. Der Anspruch ist nach § 4 Abs. 2 AnlEntG auf 90 Prozent der Verbindlichkeit und höchstens 20.000 Euro begrenzt; Kursverluste sind nicht erfasst.
Siehe auch: Einlagensicherung, Aussonderung. Ausführlich: Schutz bei Insolvenz der Depotbank.
- Ausführungsplatz
Ort, an dem eine Order tatsächlich ausgeführt wird, etwa eine Börse, ein anderer Handelsplatz oder ein Handelspartner im außerbörslichen Handel. Welche Ausführungsplätze eine Bank nutzt, legt sie in ihren Ausführungsgrundsätzen fest.
Siehe auch: Handelsplatz, Bestmögliche Ausführung. Ausführlich: Fremdkosten einer Order.
- Ausmachender Betrag
Endbetrag einer Wertpapierabrechnung, der dem Verrechnungskonto belastet oder gutgeschrieben wird. Er ergibt sich aus dem Kurswert zuzüglich (Kauf) oder abzüglich (Verkauf) aller Entgelte und gegebenenfalls weiterer Posten.
Siehe auch: Kurswert, Wertpapierabrechnung. Ausführlich: Eine Wertpapierabrechnung lesen.
- Außerbörslicher Handel
Handel mit Wertpapieren außerhalb einer Börse, häufig direkt mit einem Handelspartner, der verbindliche Kauf- und Verkaufskurse stellt. Börsenplatzentgelt und Maklercourtage fallen dann in der Regel nicht an; die Vergütung des Handelspartners liegt im Spread.
Siehe auch: Market Maker, Spread. Ausführlich: Der Spread zwischen Geld- und Briefkurs.
- Aussonderung
Recht, einen Gegenstand aus der Insolvenzmasse herauszuverlangen, weil er nicht zum Vermögen des insolventen Schuldners gehört (§ 47 InsO). Für Wertpapiere im Depot bedeutet das, dass sie im Insolvenzfall der Depotbank nicht deren Gläubigern zustehen.
Siehe auch: Anlegerentschädigung, Depotbank. Ausführlich: Schutz bei Insolvenz der Depotbank.
B
- Bestmögliche Ausführung
Pflicht eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 82 WpHG, Grundsätze zur Auftragsausführung festzulegen und regelmäßig zu überprüfen, um das bestmögliche Ergebnis für die Kunden zu erreichen. Die Grundsätze bestimmen unter anderem, an welche Ausführungsplätze Orders geleitet werden.
Siehe auch: Ausführungsplatz, Payment for Order Flow. Ausführlich: Fremdkosten einer Order.
- Börsenplatzentgelt
Entgelt für die Nutzung eines Börsenplatzes, das die Depotbank an die Kundin weiterbelastet. Es zählt zu den Fremdkosten einer Order und beruht auf der Gebührenordnung der jeweiligen Börse.
Siehe auch: Maklercourtage, Fremde Spesen. Ausführlich: Fremdkosten einer Order.
- Briefkurs
Kurs, zu dem ein Wertpapier zum Kauf angeboten wird; zu diesem Kurs kann man kaufen. Er liegt über dem Geldkurs desselben Zeitpunkts.
Siehe auch: Geldkurs, Spread. Ausführlich: Der Spread zwischen Geld- und Briefkurs.
D
- Depotauszug
Aufstellung der Bank über die Bestände eines Depots zu einem Stichtag, mit Gattung, Stückzahl oder Nennbetrag, Verwahrart und einer Bewertung. Die Bewertung ändert sich mit den Kursen, der gebuchte Bestand nicht.
Siehe auch: Depotbank, Wertpapierabrechnung. Ausführlich: Wertpapierdepot erklärt.
- Depotbank
Kreditinstitut, das für eine Kundin ein Wertpapierdepot führt, Wertpapiere verwahrt oder verwahren lässt und Orders entgegennimmt. Der Begriff beschreibt eine Funktion, keine bestimmte Art von Bank.
Siehe auch: Depotvertrag, Zentralverwahrer. Ausführlich: Wertpapierdepot erklärt.
- Depotführungsentgelt
Laufendes Entgelt für die Führung eines Depots, sofern die Bank eines berechnet. Es gehört in der Kosteninformation zu den laufenden Dienstleistungskosten.
Siehe auch: Kostenaufstellung nach dem Geschäft (ex post), Depotvertrag. Ausführlich: Kosteninformationen lesen.
- Depotübertrag
Umbuchung von Wertpapieren aus einem Depot in ein anderes, etwa zu einer anderen Bank, ohne Verkauf. Die BaFin hat festgelegt, dass Kundenaufträge zum Depotübertrag innerhalb von drei Wochen ausgeführt werden sollen.
Siehe auch: Depotauszug, Depotbank. Ausführlich: Wertpapierdepot erklärt.
- Depotvertrag
Vertrag zwischen Kundin und Bank über die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Er regelt Rechte und Pflichten und verweist für Entgelte meist auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank.
Siehe auch: Depotbank, Verrechnungskonto. Ausführlich: Wertpapierdepot erklärt.
E
- Einlagensicherung
Gesetzliche Sicherung von Guthaben bei Banken nach dem Einlagensicherungsgesetz. Der Entschädigungsanspruch ist nach § 8 Abs. 1 EinSiG auf 100.000 Euro je Einleger begrenzt, in Sonderfällen nach § 8 Abs. 2 auf bis zu 500.000 Euro.
Siehe auch: Verrechnungskonto, Anlegerentschädigung. Ausführlich: Schutz bei Insolvenz der Depotbank.
F
- Fremde Spesen
Sammelbezeichnung für Entgelte ausländischer Stellen bei Orders an ausländischen Börsen, zum Beispiel eines Partnerinstituts oder einer Lagerstelle. Sie werden auf der Abrechnung oft als ein Betrag ausgewiesen.
Siehe auch: Börsenplatzentgelt, Ausführungsplatz. Ausführlich: Fremdkosten einer Order.
G
- Geldkurs
Kurs, zu dem jemand bereit ist, ein Wertpapier zu kaufen; zu diesem Kurs kann man verkaufen. Er liegt unter dem Briefkurs desselben Zeitpunkts.
Siehe auch: Briefkurs, Spread. Ausführlich: Der Spread zwischen Geld- und Briefkurs.
- Girosammelverwahrung
Verwahrung vertretbarer Wertpapiere vieler Kunden in einem gemeinsamen Bestand bei einer Wertpapiersammelbank nach § 5 DepotG. Die Kundin erwirbt nach § 6 DepotG Miteigentum nach Bruchteilen; Übertragungen erfolgen durch Buchung.
Siehe auch: Sammelurkunde, Zentralverwahrer. Ausführlich: Die Verwahrung von Wertpapieren.
- Grundentgelt
Fester Betrag je Order, den eine Depotbank unabhängig vom Ordervolumen berechnet. Zusammen mit der Orderprovision bildet er in vielen Entgeltmodellen das Entgelt der Bank.
Siehe auch: Orderprovision, Mindestentgelt. Ausführlich: Ordergebühren verstehen.
H
- Handelsplatz
Oberbegriff für organisierte Systeme, an denen Kauf- und Verkaufsinteressen zusammengeführt werden, insbesondere Börsen. Jeder Handelsplatz ist ein möglicher Ausführungsplatz, nicht jeder Ausführungsplatz ist ein Handelsplatz.
Siehe auch: Ausführungsplatz, Außerbörslicher Handel. Ausführlich: Fremdkosten einer Order.
K
- Kostenaufstellung nach dem Geschäft (ex post)
Nachträgliche Aufstellung der tatsächlich angefallenen Kosten und Nebenkosten eines Zeitraums während einer laufenden Geschäftsbeziehung. Sie wird häufig als jährliche Kostenaufstellung bezeichnet.
Siehe auch: Kosteninformation vor dem Geschäft (ex ante), Depotführungsentgelt. Ausführlich: Kosteninformationen lesen.
- Kosteninformation vor dem Geschäft (ex ante)
Information über die zu erwartenden Kosten und Nebenkosten einer geplanten Wertpapierdienstleistung, die nach § 63 Abs. 7 WpHG rechtzeitig vor dem Geschäft zur Verfügung zu stellen ist. Sie trennt Dienstleistungs- und Produktkosten und weist Zuwendungen aus.
Siehe auch: Kostenaufstellung nach dem Geschäft (ex post), Zuwendung. Ausführlich: Kosteninformationen lesen.
- Kurswert
Produkt aus Stückzahl und Ausführungskurs eines Wertpapiergeschäfts, noch ohne Entgelte. Prozentuale Entgelte wie die Orderprovision werden vom Kurswert berechnet.
Siehe auch: Ausmachender Betrag, Orderprovision. Ausführlich: Eine Wertpapierabrechnung lesen.
L
- Limit
Kursgrenze in einer Order: Bei einem Kauf der höchste, bei einem Verkauf der niedrigste Kurs, zu dem ausgeführt werden darf. Ohne Limit wird zum nächsten ausführbaren Kurs gehandelt.
Siehe auch: Teilausführung, Spread.
M
- Maklercourtage
Entgelt für die Preisfeststellung oder Vermittlung durch einen Skontroführer oder Makler an einer Börse, meist als Anteil am Kurswert berechnet. Sie gehört zu den Fremdkosten einer Order.
Siehe auch: Börsenplatzentgelt, Handelsplatz. Ausführlich: Fremdkosten einer Order.
- Market Maker
Marktteilnehmer, der für bestimmte Wertpapiere fortlaufend verbindliche Kauf- und Verkaufskurse stellt. Seine Vergütung liegt im Abstand zwischen diesen beiden Kursen.
Siehe auch: Spread, Außerbörslicher Handel. Ausführlich: Der Spread zwischen Geld- und Briefkurs.
- Mindestentgelt
Untergrenze für das Entgelt einer Order. Liegt die Summe aus Grundentgelt und Provision darunter, wird das Mindestentgelt berechnet; bei kleinen Orders bestimmt es den Betrag allein.
Siehe auch: Grundentgelt, Orderprovision. Ausführlich: Ordergebühren verstehen.
O
- Orderprovision
Volumenabhängiges Entgelt der Depotbank für eine Order, berechnet als Prozentsatz vom Kurswert. Auf Abrechnungen steht sie oft schlicht als „Provision“.
Siehe auch: Grundentgelt, Kurswert. Ausführlich: Ordergebühren verstehen.
P
- Payment for Order Flow
Zahlung eines Handelsplatzes oder Market Makers an eine Bank dafür, dass sie Kundenaufträge an ihn weiterleitet. Nach Art. 39a Abs. 1 MiFIR verboten; laut BaFin gilt das Verbot seit dem 01.07.2026 auch für inländische Wertpapierfirmen gegenüber inländischen Kunden.
Siehe auch: Zuwendung, Bestmögliche Ausführung. Ausführlich: Zuwendungen im Wertpapiergeschäft.
S
- Sammelurkunde
Eine einzige Urkunde, die eine ganze Emission oder große Teile davon verbrieft und beim Zentralverwahrer liegt. Anleger halten Miteigentumsanteile daran, die nur durch Buchung übertragen werden.
Siehe auch: Girosammelverwahrung, Zentralverwahrer. Ausführlich: Die Verwahrung von Wertpapieren.
- Schlusstag
Handelstag, an dem ein Wertpapiergeschäft zustande gekommen ist. Er bestimmt den Ausführungskurs, nicht den Tag der Buchung.
Siehe auch: Valuta, Wertpapierabrechnung. Ausführlich: Eine Wertpapierabrechnung lesen.
- Spread
Differenz zwischen Briefkurs und Geldkurs eines Wertpapiers zum selben Zeitpunkt. Er ist eine indirekte Handelskosten-Größe, die im Ausführungskurs steckt und auf keiner Abrechnung gesondert erscheint.
Siehe auch: Geldkurs, Briefkurs. Ausführlich: Der Spread zwischen Geld- und Briefkurs.
T
- Teilausführung
Ausführung einer Order in mehreren Teilen, weil nicht die gesamte Stückzahl auf einmal gehandelt werden kann. Ob das Entgelt einmal oder je Teil anfällt, entscheidet laut BaFin das Kreditinstitut.
Siehe auch: Limit, Mindestentgelt. Ausführlich: Ordergebühren verstehen.
V
- Valuta
Tag der Wertstellung, an dem Geld und Wertpapiere aus einem Geschäft tatsächlich gebucht werden. Sie liegt nach dem Schlusstag; die Frist steht auf der Abrechnung.
Siehe auch: Schlusstag, Verrechnungskonto. Ausführlich: Eine Wertpapierabrechnung lesen.
- Verrechnungskonto
Geldkonto, über das Käufe, Verkäufe, Erträge und Entgelte eines Depots gebucht werden. Guthaben darauf sind eine Forderung gegen die Bank und fallen unter die Einlagensicherung, nicht unter die Aussonderung.
Siehe auch: Einlagensicherung, Depotvertrag. Ausführlich: Wertpapierdepot erklärt.
W
- Wertpapierabrechnung
Beleg der Depotbank über ein ausgeführtes Wertpapiergeschäft mit Gattung, Stückzahl, Kurs, Handelsplatz, Entgelten, Schlusstag, Valuta und ausmachendem Betrag.
Siehe auch: Ausmachender Betrag, Kurswert. Ausführlich: Eine Wertpapierabrechnung lesen.
- Wertpapierkennnummer und ISIN
Kennnummern, die eine Wertpapiergattung eindeutig bezeichnen: die sechsstellige Wertpapierkennnummer (WKN) und die zwölfstellige internationale ISIN. Auf Abrechnungen und Depotauszügen stehen meist beide.
Siehe auch: Depotauszug, Wertpapierabrechnung. Ausführlich: Wertpapierdepot erklärt.
Z
- Zentralverwahrer
Stelle, bei der Sammelbestände und Sammelurkunden verwahrt und Wertpapierübertragungen zwischen Banken durch Buchung abgewickelt werden. Das Depotgesetz spricht von der Wertpapiersammelbank.
Siehe auch: Girosammelverwahrung, Sammelurkunde. Ausführlich: Die Verwahrung von Wertpapieren.
- Zuwendung
Nach § 70 Abs. 2 WpHG jede Provision, Gebühr oder sonstige Geldleistung sowie jeder nichtmonetäre Vorteil im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen. Zuwendungen von Dritten sind grundsätzlich verboten und nur unter engen Voraussetzungen mit Offenlegung erlaubt.
Siehe auch: Payment for Order Flow, Kosteninformation vor dem Geschäft (ex ante). Ausführlich: Zuwendungen im Wertpapiergeschäft.
Rechtsgrundlagen und Quellen der Einträge
Die Einträge, die Paragrafen, Beträge oder Daten nennen, stützen sich auf diese Texte:
- Depotgesetz § 5: Sammelverwahrung, geprüft am 07.10.2026
- Depotgesetz § 6: Miteigentum am Sammelbestand, geprüft am 07.10.2026
- Insolvenzordnung § 47: Aussonderung, geprüft am 07.10.2026
- Einlagensicherungsgesetz § 8: Deckungssumme, geprüft am 07.10.2026
- Anlegerentschädigungsgesetz § 4: Umfang des Entschädigungsanspruchs, geprüft am 07.10.2026
- Wertpapierhandelsgesetz § 63: Abs. 7 zu Kosten und Nebenkosten, geprüft am 07.10.2026
- Wertpapierhandelsgesetz § 70: Zuwendungen und Gebühren, geprüft am 07.10.2026
- Wertpapierhandelsgesetz § 82: Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen, geprüft am 07.10.2026
- BaFin: Wertpapiergeschäfte (Depotübertrag in drei Wochen, Entgelte bei Teilausführungen), geprüft am 07.10.2026
- BaFin: Was das PFOF-Verbot für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet, geprüft am 07.10.2026
- Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW): Informationen für Anleger, geprüft am 07.10.2026
Erklärtexte
Die folgenden neun Texte erklären die Begriffe im Zusammenhang, in der Reihenfolge der Themen.

Wertpapierdepot erklärt
Depot, Verrechnungskonto und Depotvertrag: was wo gebucht wird.

Die Verwahrung von Wertpapieren
Girosammelverwahrung, Sammelurkunden, Zentralverwahrer und Lagerland.

Schutz bei Insolvenz der Depotbank
Aussonderung, Einlagensicherung und Anlegerentschädigung nebeneinander.

Ordergebühren verstehen
Grundentgelt, Provision, Mindest- und Höchstentgelt am erfundenen Muster.

Fremdkosten einer Order
Börsenplatzentgelt, Maklercourtage und fremde Spesen bei Auslandsorders.

Der Spread zwischen Geld- und Briefkurs
Geldkurs, Briefkurs und der Spread in Prozent und in Euro.

Eine Wertpapierabrechnung lesen
Eine erfundene Abrechnung Zeile für Zeile, beim Kauf und beim Verkauf.

Kosteninformationen lesen
Vorabinformation, nachträgliche Aufstellung, Dienstleistungs- und Produktkosten.

Zuwendungen im Wertpapiergeschäft
§ 70 WpHG, Offenlegung und das Verbot von Payment for Order Flow.