Kosteninformationen lesen: was die Aufstellung vor und nach dem Geschäft zeigt
§ 63 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet Wertpapierdienstleister, „alle Kosten und Nebenkosten“ offenzulegen. Wer Kosteninformationen lesen will, hat es deshalb mit zwei gesetzlich geprägten Unterlagen zu tun: einer Vorabinformation und einer nachträglichen Aufstellung.
Begriff in einem Satz: Eine Kosteninformation ist die gesetzlich vorgeschriebene Darstellung aller Kosten und Nebenkosten einer Wertpapierdienstleistung und des Finanzinstruments, zusammengefasst und auf Verlangen nach Posten aufgegliedert.
Was das Gesetz verlangt
§ 63 Abs. 7 WpHG verlangt Informationen „über Ausführungsplätze und alle Kosten und Nebenkosten“. Die Kosten muss das Unternehmen nach dem Gesetz „in zusammengefasster Weise darstellen, damit der Kunde sowohl die Gesamtkosten als auch die kumulative Wirkung der Kosten auf die Rendite der Anlage verstehen kann“. Auf Verlangen muss die Bank zusätzlich eine Aufstellung liefern, die nach einzelnen Posten aufgegliedert ist.
Die Einzelheiten zu Art, Inhalt, Gestaltung und Zeitpunkt dieser Informationen ergeben sich laut § 63 Abs. 13 Nr. 5 WpHG aus der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, unter anderem aus deren Artikeln 45 bis 53. Den Verordnungstext auf EUR-Lex konnte diese Redaktion am Prüftag nicht abrufen; er ist deshalb hier nicht verlinkt, und dieser Text gibt nur wieder, was das deutsche Gesetz selbst sagt.
Die Kosteninformation vor dem Geschäft
Die Kosteninformation vor dem Geschäft, oft „Ex-ante-Kosteninformation“ genannt, zeigt die zu erwartenden Kosten einer geplanten Order. Die BaFin beschreibt die Pflicht so, dass Institute „rechtzeitig alle Kosten und Nebenkosten beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren auf einem dauerhaften Datenträger bereitstellen“ müssen. Der Inhalt ist meist eine Tabelle mit Beträgen und Prozentangaben, getrennt nach Kostengruppen.
| Kostengruppe | Betrag | in % des Kurswerts |
|---|---|---|
| Dienstleistungskosten einmalig (Provision 9,90 €, Börsenplatzentgelt 1,50 €, Courtage 1,60 €) | 13,00 € | 0,65 % |
| Dienstleistungskosten laufend (Depotführung, ein Jahr) | 12,00 € | 0,60 % |
| Produktkosten | 0,00 € | 0,00 % |
| Zuwendungen von Dritten | 0,00 € | 0,00 % |
| Gesamtkosten im ersten Jahr | 25,00 € | 1,25 % |
Die Zeile „Zuwendungen von Dritten“ ist kein Zufall: Erhält ein Institut Zahlungen Dritter, müssen sie offengelegt werden. Was darunter fällt, erklärt der Text zu Zuwendungen im Wertpapiergeschäft.
Dienstleistungskosten und Produktkosten
Die wichtigste Trennlinie in jeder Kosteninformation verläuft zwischen zwei Gruppen. Dienstleistungskosten entstehen durch die Leistung der Bank und anderer Beteiligter: Orderentgelte, Fremdkosten, Depotführung. Produktkosten entstehen im Finanzinstrument selbst und werden von dessen Anbieter erhoben. Bei der Musteraktie sind im Muster keine Produktkosten angesetzt; bei anderen Instrumenten kann das anders sein. Diese Seite geht auf Produktkosten einzelner Instrumente nicht näher ein.
Die Aufstellung nach dem Geschäft
Besteht eine laufende Geschäftsbeziehung, folgt später eine Kostenaufstellung nach dem Geschäft, häufig „Ex-post-Kosteninformation“ genannt. Wer von seiner Bank die jährliche Kostenaufstellung erhält, hält diese nachträgliche Information in den Händen. Sie fasst die tatsächlich angefallenen Kosten eines Zeitraums zusammen, nicht die geplanten.
| Posten | Betrag | Herkunft |
|---|---|---|
| Kauf: Provision und Fremdkosten | 13,00 € | Muster-Abrechnung Kauf |
| Verkauf: Provision und Fremdkosten | 13,26 € | Muster-Abrechnung Verkauf |
| Depotführung | 12,00 € | laufendes Entgelt |
| Summe Dienstleistungskosten | 38,26 € | zur Kontrolle mit den Abrechnungen |
Warum es diese Unterlagen gibt und wo sie an Grenzen stoßen
Warum gibt es diese Regel überhaupt? Die Kosten einer Order stehen auf der Abrechnung, laufende Entgelte auf anderen Belegen, Produktkosten im Instrument selbst. Die Kosteninformation ist die Antwort der europäischen Regeln auf diese Zersplitterung. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 vom 25. April 2016, auf die § 63 Abs. 13 WpHG für die Einzelheiten verweist, ergänzt die Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU vom 15. Mai 2014; beide Daten nennt das Wertpapierhandelsgesetz selbst.
Aus unserer Sicht ist die Kosteninformation damit das einzige Dokument, das die verstreuten Posten zu einer Summe zusammenführt. Ihre Grenze liegt im Wort „vor“: Die Vorabinformation beschreibt zu erwartende Kosten und beruht auf Annahmen, im Muster oben etwa auf einer Haltedauer von einem Jahr. Die tatsächlichen Kosten zeigt erst die Aufstellung danach, und auch sie ist nur so verlässlich wie die einzelnen Belege, aus denen sie entsteht. Wer die beiden Unterlagen nicht mit den Abrechnungen abgleicht, liest nur die halbe Geschichte.
Lesen in drei Schritten
- Summe prüfen: Stimmen die Dienstleistungskosten mit den einzelnen Wertpapierabrechnungen des Zeitraums überein?
- Gruppen trennen: Welcher Anteil sind einmalige, welcher laufende Kosten, welcher Produktkosten?
- Zuwendungszeile lesen: Ist dort ein Betrag ausgewiesen, lohnt der Blick in die Erläuterung dazu.
Bleiben Fragen zu einzelnen Posten offen, ist die nach Posten aufgegliederte Aufstellung, die § 63 Abs. 7 WpHG auf Verlangen vorsieht, der nächste Schritt. Wie es mit Zahlungen Dritter weitergeht, beschreibt der folgende Erklärtext: Zuwendungen im Wertpapiergeschäft.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Wertpapierhandelsgesetz § 63: Abs. 7 (Kosteninformation) und Abs. 13 (Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565), geprüft am 07.10.2026
- Wertpapierhandelsgesetz, Gesamtausgabe (mit Fundstellen der Richtlinie 2014/65/EU und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565), geprüft am 07.10.2026
- BaFin: Wertpapiergeschäfte (Kosten auf dauerhaftem Datenträger), geprüft am 07.10.2026