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Börse klar

Fremdkosten einer Order: Entgelte, die nicht von der Depotbank stammen

Inhaltlich verantwortlich: Tobias Seibold · Stand

„Provision“ und „Fremdkosten“ stehen auf derselben Abrechnung und werden doch von verschiedenen Stellen erhoben. Die Fremdkosten einer Order sind alle Beträge, die nicht die Depotbank für sich berechnet, sondern Börsen, Makler oder Stellen im Ausland.

Ein Paket auf einem Holztisch mit mehreren aufgeklebten leeren Etiketten in verschiedenen Farben

Begriff in einem Satz: Fremdkosten einer Order sind Entgelte, die andere Beteiligte als die Depotbank für ihre Leistung bei der Ausführung oder Abwicklung erheben und die die Depotbank der Kundin weiterbelastet.

Wer an einer Order beteiligt ist

Zwischen dem Klick auf „Kaufen“ und der Einbuchung im Depot liegen mehrere Stationen. Die Depotbank nimmt den Auftrag an und leitet ihn an einen Ausführungsplatz weiter. Dort stellt jemand den Preis fest oder ein Handelssystem führt Angebote zusammen. Danach wird das Geschäft über den Zentralverwahrer abgewickelt. Jede dieser Stationen kann ein eigenes Entgelt haben.

Eigene Entgelte und Fremdkosten im Überblick
PostenWer erhebt ihn?Wofür?
Orderprovision, GrundentgeltDepotbankAnnahme, Weiterleitung, Abrechnung der Order
BörsenplatzentgeltBörse oder Betreiber des HandelsplatzesNutzung des Handelsplatzes
MaklercourtageSkontroführer oder MaklerPreisfeststellung beziehungsweise Vermittlung
Fremde SpesenLagerstellen und Börsen im AuslandAusführung und Abwicklung außerhalb Deutschlands

Das Börsenplatzentgelt

Börsen erheben für die Teilnahme am Handel Gebühren und Entgelte. Das Börsengesetz erlaubt in § 17, dass die Gebührenordnung einer Börse Gebühren unter anderem „für die Teilnahme am Börsenhandel“ vorsieht. Die Depotbank, die als Handelsteilnehmer auftritt, gibt solche Beträge häufig als Börsenplatzentgelt an die Kundin weiter. Im Muster beträgt es 1,50 € je Order (frei erfunden, kein Preis eines Anbieters).

Die Maklercourtage

An Präsenzbörsen mit Skontroführern stellt ein dafür zugelassenes Unternehmen die Börsenpreise fest; § 27 BörsG regelt die Zulassung zum Skontroführer. Für diese Tätigkeit fällt eine Maklercourtage an, die meist als Promille- oder Prozentsatz des Kurswerts berechnet wird. Im Muster sind es 0,08 % vom Kurswert. Ob überhaupt eine Courtage anfällt, hängt vom Handelsplatz und vom Marktmodell ab.

Fremde Spesen bei Auslandsorders

Wird ein Auftrag an einer ausländischen Börse ausgeführt, sind zusätzliche Stellen beteiligt: ein Partnerinstitut vor Ort, die dortige Börse, die ausländische Verwahrstelle. Deren Entgelte erscheinen auf der Abrechnung oft zusammengefasst als fremde Spesen. Hinzu kann ein eigenes Auslandsentgelt der Depotbank kommen. Im Muster werden fremde Spesen von 7,50 € je Auslandsorder angenommen.

Warum Fremdkosten als eigene Zeilen erscheinen

Warum gibt es diese Aufteilung überhaupt? Weil jede Station nach eigenen Regeln abrechnet. Die Entgelte einer Börse beruhen auf ihrer Gebührenordnung, für die das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 in § 17 den Rahmen setzt. Die Courtage gehört zur Tätigkeit des Skontroführers, dessen Zulassung § 27 desselben Gesetzes regelt. Entgelte im Ausland folgen dem Recht und den Preislisten dort. Die Depotbank reicht diese Beträge weiter, statt sie zu einem eigenen Preis zu verschmelzen.

Der Wunsch nach einem einzigen Preis, „in dem alles steckt“, ist verständlich. Aus unserer Sicht passt er aber nicht zu einem Geschäft, an dem mehrere selbstständige Stellen mitwirken, die jeweils eigenen Regeln unterliegen. Die getrennten Zeilen machen diese Struktur sichtbar. Was sie nicht leisten können, zeigt die Rechnung unten: Kosten, die gar nicht als Zeile erscheinen, fallen beim Lesen der Abrechnung leicht unter den Tisch.

Rechenbeispiel: dieselbe Depotbank, drei Wege

Alle drei Zeilen verwenden das Muster-Entgeltmodell aus dem Erklärtext Ordergebühren verstehen. Sie zeigen, wie sich die Summe verschiebt, wenn Fremdkosten hinzukommen oder wegfallen; über Ausführungsqualität und Kurs sagen sie nichts.

Kosten je Order im Muster (frei erfunden, kein Preis eines Anbieters)
FallKurswertDepotbankFremdkostenSummeAnteil
Inländische Börse mit Skontroführer2.000,00 €9,90 €1,50 € + 1,60 €13,00 €0,65 %
Außerbörslicher Handel2.000,00 €9,90 €0,00 €9,90 €0,50 %
Auslandsbörse3.000,00 €12,40 €7,50 €19,90 €0,66 %

Die zweite Zeile wirkt auf den ersten Blick am niedrigsten. Sie lässt aber einen Kostenbestandteil aus, der auf keiner Abrechnung als eigener Posten steht: die Differenz zwischen Geld- und Briefkurs. Beim außerbörslichen Handel stellt häufig ein Handelspartner verbindliche Kurse, und dessen Vergütung steckt im Kurs selbst. Darum geht es im Erklärtext zum Spread.

Offene Fragen und wo sie beantwortet werden

  • Welche Fremdkosten an einem bestimmten Handelsplatz anfallen, steht im Preis- und Leistungsverzeichnis der Depotbank und in der Gebührenordnung der jeweiligen Börse.
  • Welche Ausführungsplätze eine Bank überhaupt nutzt, beschreiben ihre Ausführungsgrundsätze; die gesetzliche Pflicht dazu steht in § 82 WpHG (siehe Bestmögliche Ausführung).
  • Ob eine Order tatsächlich Fremdkosten hatte, zeigt erst die Wertpapierabrechnung.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Verwandte Begriffe